Satzung

RFV Wulkov e.V.
Satzung des Reit- und Fahrvereins Wulkow e.V.
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der im Jahr 1976 gegründete Verein führt den Namen „Reit- und Fahrverein Wulkow e.V“. Er hat seinen Sitz in Neuruppin Ortsteil Wulkow und ist seit dem 20.08.1990 in das Vereinsregister bei dem Amtsgericht Neuruppin unter der Registernummer VR 113 eingetragen.  Bei dem Landesverband Pferdesport Berlin-Brandenburg e.V. ist er unter der FN-Nummer 1802211 registriert.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Pferdesports und aller damit verbundenen körperlichen Ertüchtigungen. In diesem Zusammenhang sollen auch die Förderung der Pferdezucht und artgerechten Pferdehaltung sowie die Förderung des Tier- und Naturschutzes und der Landschaftspflege berücksichtigt werden.
Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Ermöglichung und Förderung sportlicher Übungen und Leistungen im Breiten-, Trainings- und Wettkampfsport für Kinder, Jugendliche und Erwachsene sowie durch die Errichtung von Sportanlagen verwirklicht.
Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§ 3 Mittelverwendung
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Mit Zustimmung des Vorstands kann den Mitgliedern eine Ehrenamtspauschale im Sinne von § 3 Nr. 26a EStG gewährt werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.

§ 4 Verbandsanschluss
Ergänzend zum Inhalt dieser Satzung und Ordnungen des Vereins gelten für aktive Mitglieder die Satzungen/Richtlinien und Ordnungen für den angeschlossenen Sportverband „Landessportbund Brandenburg e.V. und dessen Dachverband ergänzend.

§ 5 Mitgliedschaft
Vereinsmitglieder können natürliche Personen, aber auch juristische Personen werden. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Zustimmung der/des gesetzlichen Vertreter/s.
Über einen schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrags ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt, Ausschluss aus dem Verein oder Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person.
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahrs unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen zulässig.
Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung von einer Mehrheit der anwesenden Mitglieder von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, wobei als ein Grund zum Ausschluss auch ein unfaires sportliches Verhalten gegenüber anderen Vereinsmitgliedern oder schwerwiegendes Fehlverhalten innerhalb der Vereinskameradschaft gilt.
Das Mitglied kann zudem auf Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrags im Rückstand ist und seit Absendung des zweiten Mahnschreibens mehr als drei Monate vergangen sind. Ein Ausschluss kann auch erfolgen, wenn das Mitglied seiner jährlichen Arbeitseinsatzpflicht für den Verein unentschuldigt nicht nachgekommen ist.
Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus demMitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf bestehende Forderungen.

§ 7 Aufnahmegebühr, Mitgliedsbeiträge, Arbeitseinsatz
Für den Eintritt in den Verein ist eine Aufnahmegebühr zu leisten. Von den ordentlichen Mitgliedern (aktive, passive Mitglieder) werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Aufnahmegebühr, des Jahresbeitrags und dessen Fälligkeit sowie der Umfang des Arbeitseinsatzes werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
Die Beitragshöhe und der Umfang des Arbeitseinsatzes können nach Mitgliedergruppen (z.B. aktive und passive Mitglieder), soweit dies sachlich gerechtfertigt ist, unterschiedlich von der Mitgliederversammlung festgesetzt werden.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit, sie haben ansonsten die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder.

§ 8 Organe des Vereins
Vereinsorgane sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 9 Vorstand
Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln vertretungsberechtigt. Die Vertretungsmacht des vertretungsberechtigten Vorstands ist in der Weise beschränkt, dass er bei Rechtsgeschäften von mehr als 5.150,00 EUR verpflichtet ist, die Zustimmung des erweiterten Vorstand (Gesamtvorstand) einzuholen.
Der erweiterte Vorstand (Gesamtvorstand) besteht aus
a) dem Vorstand,
b) dem Kassenwart,
c) dem Sportwart
d) dem Beauftragten für Öffentlichkeitsarbeit,
e) dem Beauftragten für Turnierreiter
f) dem Beauftragten für Freizeitreiter und Jugendarbeit.

§ 10 Aufgaben und Zuständigkeit des Vorstands
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere:
• Führung der laufenden Geschäfte,
• Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung,
• Einberufung der Mitgliederversammlung,
• Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
• Vorbereitung eines etwaigen Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts, Vorlage der Jahresplanung,
• Beschlussfassung über Aufnahmeanträge und Ausschlüsse von Mitgliedern,
• Ernennung besonders verdienstvoller Mitglieder oder Personen zu Ehrenmitgliedern,
• Geschäftsführungsaufgaben nach Satzung und gesetzlicher Ermächtigung.

§ 11 Wahl des Vorstands
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Die Mitglieder des Vorstands werden für die Zeit von zwei Jahren gewählt. Ein Vorstandsmitglied bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds kann der Gesamtvorstand ein Ersatz-Vorstandsmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung bestimmen.
Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstandsmitglied.

§ 12 Vorstandssitzungen
Der Gesamtvorstand beschließt in Sitzungen, die vom 1. oder 2. Vorsitzenden einberufen werden. Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht notwendig.
Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens ²/3 seiner Mitglieder anwesend sind. Der Gesamtvorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit; jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden (2. Vorsitzenden).

§ 13 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
1. Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstands,
2. Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Vereinsauflösung, über Vereinsordnungen und Richtlinien,
3. Beschlussfassung zur Einrichtung einzelner Abteilungen,
4. weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach Gesetz ergeben.
Mindestens einmal im Jahr, möglichst im 1. Halbjahr, hat eine ordentliche Mitgliederversammlung stattzufinden. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von mindestens vierzehn Tagen unter Angabe der Tagesordnung durch Veröffentlichung auf der Internetseite des Vereins ( http://www.reitverein-wulkow.de ) und Aushang im Schaukasten der Reitanlage „Max-Fröhlich“ einberufen.
Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich verlangt und begründet. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu machen.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen kann der Vereinsvorstand einberufen. Der Vorstand ist hierzu verpflichtet, wenn 1/3 der Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
Die Beschlussfassung erfolgt in geheimer Abstimmung, soweit ¼ der anwesenden Mitglieder dies beantragt.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
Satzungsänderungen bedürfen einer ¾-Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Hierbei kommt es auf die abgegebenen gültigen Stimmen an. Für die Änderung des Vereinszwecks ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich.

§ 14 Stimmrecht und Wählbarkeit
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied ab dem 14. Lebensjahr – auch ein Ehrenmitglied – eine Stimme. Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht zulässig.
Mitglieder ab dem 16. Lebensjahr können in den erweiterten Vorstand gewählt werden.
Volljährige Mitglieder können zum 1. oder 2. Vorsitzenden gewählt werden.
Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung als Gäste teilnehmen.

§ 15 Protokollierung
Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von einem der vertretungsberechtigten Vorstände und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 16 Kassenprüfer
Die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählten zwei Kassenprüfer prüfen die ordnungsgemäße Buch- und Kassenführung des Vereins. Eine Prüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen; über das Ergebnis ist der Mitgliederversammlung zu berichten.

§ 17 Auflösung oder Verschmelzung des Vereins
Die Auflösung des Vereins ist durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit 4/5-Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder herbeizuführen. Im Fall der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an den Kreispferdesportverband Ostprignitz-Ruppin e.V., der es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem gleichartigen anderen Verein angestrebt, wobei die unmittelbare ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszwecks durch den neuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger über.
Ist wegen Auflösung des Vereins oder Entziehung der Rechtsfähigkeit die Liquidation des Vereinsvermögens erforderlich, sind die zu diesem Zeitpunkt im Amt befindlichen Vereinsvorsitzenden die Liquidatoren; es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt auf einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung über die Einsetzung eines anderen Liquidators mit ¾-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
Die vorstehende Satzung wurde mit den Änderungen am 15.02.2012 in Wulkow von der Mitgliederversammlung beschlossen. Die teilnehmenden Mitglieder sind dem Protokoll der Mitgliederversammlung zu entnehmen.
Die von der Mitgliederversammlung am 15.02.2012 beschlossene Satzungsänderung wurde am 28.05.2013 vom Amtsgericht Neuruppin unter Registernummer VR 113 NP mit der laufenden Nr. 4 in das Vereinsregister eingetragen.

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